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   FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18   

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FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18 (https://dejure.org/2021,33083)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.02.2021 - 5 K 199/18 (https://dejure.org/2021,33083)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 5 K 199/18 (https://dejure.org/2021,33083)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dividendenbegriff; Einlagenrückgewähr; Gewinnausschüttung; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Schachtelprivileg

  • rechtsportal.de

    Dividendenbegriff; Einlagenrückgewähr; Gewinnausschüttung; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Schachtelprivileg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Gewinnausschüttung unter Verzicht auf Darlehensrückzahlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (49)

  • BFH, 19.05.2010 - I R 62/09

    Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Die Rechtslage sei schon seit dem Urteil des BFH vom 19.05.2010 (I R 62/09) bekannt, so dass der Gesetzgeber früher hätte reagieren können, nämlich bereits durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 oder das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011.

    Die Formulierung dieses Besteuerungsverbotes entspreche im Wesentlichen dem abkommensrechtlichen Besteuerungsverbot, so dass die vom BFH (Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09) entschiedenen Grundsätze zum abkommensrechtlichen Schachtelprivileg auf das in der MTRf kodifizierte Schachtelprivileg entsprechend anwendbar seien.

    Eine Steuerfreistellung steht insoweit auch der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafterin (bzw. deren Gesellschaftern) hinsichtlich ihres unmittelbar bei ihr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtigen Gewinnanteils zu (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919).

    Der BFH hatte ursprünglich mit Urteil vom 19.05.2010 (I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919) zum DBA Frankreich entschieden, dass die Dividende von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer auch dann auszunehmen ist, wenn persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA eine Personengesellschaft ist.

    Insoweit mag der von der Klägerin genutzte Steuervorteil durch Ausnutzung des DBA systemimmanent sein, weil der Vorteil u.a. darauf beruht, dass sich die im DBA geregelte Steuerfreiheit nicht auf die Schachtelbeteiligung selbst, sondern nur auf die aus ihr fließenden Gewinnanteile bezieht (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09, BFH/NV 2010, 1919) und das Schachtelprivileg insoweit bei einer KGaA als Dividendenempfängerin auch auf eine Personengesellschaft als deren persönlich haftende Gesellschafterin durchschlägt.

    § 50d Abs. 11 EStG i.d.F. des Gemeindefinanzreformgesetzes ist als Nichtanwendungsgesetz zum BFH-Urteil vom 19.10.2010 (I R 62/09) zu verstehen (BT-Drs. 17/8867, 13; vgl. auch Kollruss in: BB 2013, 157).

    Mit der BFH-Entscheidung im Verfahren I R 62/09 wurde klargestellt, dass Steuerpflichtige in gewissen Fallkonstellationen auch dann von DBA-Schachtelprivilegien profitieren und Dividenden steuerfrei erzielen konnten, soweit die Dividende wirtschaftlich letztlich einer natürlichen Person zu Gute kam.

    Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der MTR gebietet keine vollumfängliche Freistellung der Dividenden von einer Besteuerung, wie es der BFH in seinem Urteil vom 19.05.2010 (I R 62/09) für das DBA-Schachtelprivileg angenommen hat (nach dem BFH ist die "Zahlung" und nicht innerstaatliche (finale) Zurechnung maßgebliches Kriterium), sondern lediglich auf Ebene der Muttergesellschaft, hier der KGaA.

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BStBl. II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333).

    Vielmehr verlangt es einen darüberhinausgehenden Vertrauensschutztatbestand in Form eines besonderen Moments der Schutzbedürftigkeit (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BStBl II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333).

    Die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung soll vor allem im Falle eines erkenn- und belegbaren gesteigerten Grades der Abgeschlossenheit (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BStBl. II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333) eingreifen, wie zum Beispiel beim Zufluss einer Ausschüttung an den Empfänger.

    Dies vorausgeschickt, spricht einiges dafür, dass die Gewinnausschüttung als vor dem Gesetzerlass getätigte Disposition der Klägerin im Grundsatz Vertrauensschutz genießen könnte und nur hinzunehmen wäre, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt wäre (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BStBl. II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333).

    Ein Vertrauen darauf, dass ab diesem Zeitpunkt das gegenwärtig geltende Recht auch in Zukunft unverändert fortbestehen werde, wäre nicht mehr schutzwürdig (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BStBl. II 2012, 932, BVerfGE 132, 302-333).

  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Eine entsprechende Anwendung führe im vorliegenden Fall dazu, dass es sich bei der nämlichen Gewinnausschüttung eben nicht um eine Einlagenrückgewähr, sondern um eine originär steuerliche Gewinnausschüttung handele, da die verdeckte Einlage und die Gewinnausschüttung im gleichen Jahr erfolgt seien und der mithin unterjährige Zugang zum steuerlichen Einlagekonto nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.01.2013, I R 35/11) nicht für Leistungen im gleichen Jahr zur Verfügung stehe.

    Unterjährige Zugänge stehen allerdings nicht für eine zu bescheinigende Einlagenrückgewähr im gleichen Jahr zur Verfügung (vgl. BMF-Schreiben vom 04.03.2003, BStBl. I 2003, 366, Rn. 10, bestätigt durch BFH-Urteil vom 30.01.2013, I R 35/11, BStBl. II 2013, 560).

    Nach der Systematik des § 27 KStG können unterjährige Einlagen nicht für eine Einlagenrückgewähr herangezogen werden, weil grundsätzlich auf den Bestand des Einlagekontos zum Ende des vorangegangenen Jahres zurückzugreifen und ein Direktzugriff auf das Einlagekonto ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 30.01.2013, I R 35/11, BStBl. II 2013, 560).

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Auch kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist (BFH, Urteil vom 13.07.2016, VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 1831).

    Denn eine Dividende kann auch bei einer Vermögensumverteilung angenommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016, VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 1831).

  • BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Hat nämlich das Gesetz ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt es für diesen Bereich die Maßstäbe fest (BFH, Urteil vom 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl. II 2017, 700; Urteil vom 26.04.2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645).

    Mit § 15b EStG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Steuerstundungsmodelle, bei denen dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken, dem Grunde nach anerkennt und lediglich dann einer Verlustverrechnungsbeschränkung unterwirft, wenn ein Verlust entsteht und dabei die in § 15b Abs. 3 EStG aufgeführten Grenzen überschritten werden (BFH, Urteil vom 26. April 2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Deshalb liegt eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung nur vor, wenn das Gesetz eine bereits nach § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 25 Abs. 1 EStG) entstandene Einkommensteuer (§ 38 AO i.V.m. §§ 30 Nr. 3, 31 Abs. 1 KStG, § 25 Abs. 1 EStG für die Körperschaftsteuer bzw. § 38 AO i.V.m. § 18 GewStG für die Gewerbesteuer) nachträglich abändert (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, BVerfGE 127, 1-31, BStBl. II 2011, 76).

    Eine unechte Rückwirkung, bei der die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn sie - in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, BVerfGE 127, 1-31, BStBl. II 2011, 76 und Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03 -, BVerfGE 127, 31-60).

  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 7/13

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Hat nämlich das Gesetz ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt es für diesen Bereich die Maßstäbe fest (BFH, Urteil vom 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl. II 2017, 700; Urteil vom 26.04.2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645).

    Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmung erfüllt sind, darf die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2013, I R 25/12, BFH/NV 2014, 904 und vom 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl. II 2017, 700).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Es können lediglich bedeutsame Indizien benannt werden, bei deren Vorliegen ein solcher Missbrauch zumindest naheliegt (BFH, Urteil vom 18.03.2004, III R 25/02, BStBl. II 2004, 787).

    Sind mehrere Akteure im Spiel, kann sich die Beherrschbarkeit der Teilschritte aus vertraglichen Vereinbarungen oder aus engen gesellschaftlichen Verflechtungen ergeben, die es den Gesellschaftern ermöglichen, ihren Willen in allen beteiligten Gesellschaften durchzusetzen (BFH, Urteil vom 18.03.2004, III R 25/02, BStBl. II 2004, 787).

  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung allerdings noch nicht unangemessen (BFH-Urteile vom 21.08.2012, VIII R 32/09, BStBl. II 2013, 16; vom 18.12.2013, I R 25/12, BFH/NV 2014, 904).

    Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmung erfüllt sind, darf die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2013, I R 25/12, BFH/NV 2014, 904 und vom 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl. II 2017, 700).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18
    Eine unechte Rückwirkung, bei der die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn sie - in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 -, BVerfGE 127, 1-31, BStBl. II 2011, 76 und Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03 -, BVerfGE 127, 31-60).

    Ein solcher ist aber u.a. gegeben, soweit bereits eine verbindliche Disposition getroffen wurde (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03 -, BVerfGE 127, 31-60).

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1186/16

    Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV

  • FG Düsseldorf, 17.10.2017 - 6 K 1141/14

    Steuerpflicht von Zahlungen einer luxemburgischen Investmentgesellschaft in der

  • BFH, 17.09.1969 - I 189/65

    Ansatz einer GmbH-Beteiligung - Anteiliges Eigenkapital - Berichtigungstag -

  • BFH, 02.02.1972 - I R 54/70

    Abschreibung einer Schachtelbeteiligung - Teilwert - Wert der Beteiligung -

  • BFH, 04.08.1999 - II B 3/99

    Grunderwerbsteuer: Übergang auf eine Gesamthand

  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 5/16

    Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00

    Schenkung - Rückgewähr durch Darlehen im Rahmen eines Gesamtplans

  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 141/11

    Keine Berücksichtigung unterjähriger Zuführungen bei EU-Kapitalgesellschaften

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

  • BFH, 19.05.1993 - I R 64/92

    Steuerfreiheit von im Ausland gemachten Einkünften

  • BFH, 29.10.1997 - I R 35/96

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

  • BFH, 23.08.2011 - IX R 66/10

    Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, wenn dieses zwischenzeitlich

  • BFH, 10.01.2012 - I R 66/09

    Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? -

  • BFH, 13.10.1993 - X R 81/91

    Ablösung eines Nutzungsrechts aus einem Gebäude (§ 9 EStG )

  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 32/09

    Begrenzter Schuldzinsenabzug - Einlage - Gestaltungsmissbrauch - Zur Annahme der

  • BFH, 19.01.2000 - I R 94/97

    Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. "Outsourcing" in irische

  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

  • BFH, 10.06.2015 - I R 66/09

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses vom 10. Januar 2012 I R 66/09 -

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

  • FG Hamburg, 28.11.1979 - VI 113/77
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

  • BFH, 06.06.2012 - I R 52/11

    Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer französischen SICAV

  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

  • BFH, 20.03.2002 - I R 63/99

    Zum Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AStG zu 42 AO

  • BFH, 04.06.2008 - I R 62/06

    Kein sog. Schachtelprivileg für Gewinnanteile aus einer typisch stillen

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 127/15

    § 42 AO

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

  • FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05

    Abgabenordnung: Gesamtplan und Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

  • BFH, 20.08.2008 - I R 34/08

    Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann

  • BFH, 05.11.2019 - X R 43/18

    Überentnahme, Schuldzinsen, Verfassung

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